EU Insolvenz

Das Verfahren in England und Wales
Der Anfang ist gemacht mit dem Einreichen des Insolvenzantrages (englisch: petition) beim Insolvenzgericht (englisch: bankruptcy court). Bereits hierbei ist bemerkenswert, dass nur ein Antrag gestellt werden muss, während in Deutschland gleich drei erforderlich sind, um die Restschuldbefreiung zu erreichen.

 

Was muss der Antrag enthalten?
Das komplette Gläubigerverzeichnis, die Versicherung, dass Sie insolvent sind und – ganz wichtig – dass Sie in den zurückliegenden sechs Monaten vor Antragstellung Ihre Interessen überwiegend aus England oder Wales wahrgenommen haben. Gleichzeitig benennen Sie die Gründe, aus denen heraus die Insolvenz entstanden ist.

Durch das Erheben der rechten Hand und dem Nachsprechen der vorgeschriebenen Formel müssen Sie vor dem Gericht persönlich die Eidesstattliche Versicherung abgeben. Das Gericht überprüft nun, ob Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen – und eröffnet sofort das Verfahren.

 

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Es ist ein schnelles und überdies wesentlich preiswerteres Verfahren als hierzulande. Wenn ein deutsches Gericht Zweifel daran hat, ob ein Schuldner insolvent ist, bestellt es einen Rechtsanwalt als Gutachter, der die Zahlungsunfähigkeit überprüft. Das kann Wochen und Monate dauern. Dabei kann sich der Gutachter aber letzten Endes nur auf die Eidesstattliche Versicherung des Schuldners verlassen. Und überdies liegt einem Gläubigerantrag ja ohnehin eine zumeist aktuelle Eidesstattliche Versicherung über das Einkommen und Vermögen des Schuldners vor. Wenn das Gutachten endlich vorliegt, eröffnet ein deutscher Richter das Verfahren. In der Regel hat er dann schon mehrere Beschlüsse erlassen. Doch das Insolvenzverfahren ist noch nicht einmal eingeleitet worden.

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