Rechtliches

Rechtliches zum Insolvenzverfahren in Wales und England

Wer seine Restschuldbefreiung in England oder Wales erlangen will, muss sich an einige juristische „Spielregeln“ halten. An erster Stelle steht dabei eine belegbare Begründung des Wohnsitzes auf der Insel.

 

Es reicht bei weitem nicht aus, nur einige Male nach England zu reisen. Denn auch in England und Wales muss man mit einer Annullierung des Verfahrens rechnen, wenn der Lebensmittelpunkt nur zum Schein hierher verlegt wurde. Und in Deutschland meldet sich dann prompt die Staatsanwaltschaft.

 

Andererseits ist es beruhigend, dass der Begriff „Lebensmittelpunkt“ nicht bedeutet, dass man sich ständig an ein und demselben Ort aufhalten muss. Die Spielräume, die daraus entstehen, sind uns bekannt. Während der gesamten Zeit stehen wir Ihnen deshalb mit Rat und Tat zur Seite.

 

 

Rechtsgrundlage

Die Gerichte in England und Wales sind auf der Basis der Europäischen Insolvenzordnung und des englischen Rechts zuständig.

Die wichtigste Rechtsquelle für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren ist die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000 (Europäische Insolvenzordnung –EuInsO).

 

 

Daraus leitet sich für deutsche Schuldner ab:

Sie müssen Ihre Interessen dauerhaft aus England oder Wales steuern. Das ist die Voraussetzung für die internationale Zuständigkeit der dortigen Gerichte. Der deutsche Begriff des „Mittelpunkts der Lebensinteressen“ oder des „Wohnens“ kommt allerdings nicht vor.

 

Um dem englischen Begriff der „Steuerung der Interessen“ zu entsprechen, reicht es im Allgemeinen, wenn deutsche Schuldner an einem bestimmten Ort einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Es ist egal, ob die Familie an einem anderen Ort wohnt.

 

Wichtig ist, dass der Antragsteller innerhalb der zurückliegenden sechs Monate mindestens drei Monate und einen Tag lang im Gerichtsbezirk gewohnt hat oder wirtschaftlich tätig gewesen ist.